1. Tacx gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren dem bestimmungsgemäßen Zweck genügen, für den sie offensichtlich und für Tacx ersichtlich geliefert wurde.
  2. Wenn Tacx keine hinreichende Gelegenheit geboten wird, einen auftretenden Mangel an oder im Zusammenhang mit der gelieferten Ware zu beseitigen, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten zu Lasten der Gegenpartei.
  3. Die Gewährleistung gilt nicht, wenn die Gegenpartei oder Dritte – ohne schriftliche Genehmigung der Tacx – Arbeiten an der gelieferten Ware durchgeführt haben, die Ware weiter ver- oder bearbeiten, die Ware nicht gewissenhaft genug lagern und, im Allgemeinen, in allen Fällen, in denen nicht mit einer solchen Sorgfalt aufgetreten wird, wie dies Tacx von einer aufmerksamen und gewissenhaften Gegenpartei erwarten darf.
  4. Die Gewährleistung gilt ebenfalls nicht, wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Ware nicht gemäß den bei der Inbetriebnahme erteilten Vorschriften behandelt oder unsachgemäß benutzt wird.